Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen oder sonstigen Leistungen. Diese AGBs gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit mündlicher oder schriftlicher Auftragserteilung bzw. mit der Entgegennahme unserer Produkte und Lieferungen/ Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.

1.2. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.3. Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur bei unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung verbindlich.

 

2. Angebot und Liefervertrag

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Liefervertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die Bestellung (der Auftrag) von uns schriftlich bestätigt wurde. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Bestätigung ist für den Inhalt des Liefervertrages maßgebend.

2.2. Soweit Mitarbeiter unseres Hauses mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über die schriftliche Auftragsbestätigung hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung.

2.3. Wir führen kein Fertigteillager, so dass jeder Auftrag speziell für den Auftraggeber gefertigt wird. Auftragsänderungen sind daher nur in Ausnahmefällen möglich. Eventuelle Kosten für vom Besteller gewünschte Auftragsänderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dies betrifft insbesondere schon entstandene Kosten durch z.B. bereits ausgelöste Materialbestellungen oder ausgeführte Fertigungsschritte.

2.4. Zur Ausführung der Leistung sind wir als Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt hat.

2.5. An Angeboten, Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen oder anderen dem Kunden übergebenen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.6. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen an den Käufer bekannt, die pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen auf eine Verschlechterung der Finanz- und/oder Vermögenssituation schließen lassen, sind wir berechtigt, entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

 

3. Lieferungs- und Leistungserbringung

3.1. Die Lieferfristen verstehen sich ab dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erhalt der vom Abnehmer zu liefernden verbindlichen Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben. Die Lieferfristen sind – sofern nicht gegenteilige Abmachungen getroffen sind – lediglich als annähernd vereinbart anzusehen. Die vereinbarte Lieferfrist ist dann eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand unser Werk verlassen hat, oder wenn die Versandbereitschaft dem Abnehmer mitgeteilt worden ist. Sollte der Liefertermin durch unvorhergesehene Ereignisse, für die wir kein Verschulden tragen, wie z.B. jegliche Änderungen durch den Kunden, fehlende oder zu spät gelieferte
Beistellteile des Kunden, höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Transportverzögerungen, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, usw. – dies gilt auch wenn diese Ereignisse bei den Unterlieferanten eintreten – nicht eingehalten werden können, so sind wir auch bei verbindlich bestätigten Aufträgen von der Einhaltung der Lieferfristen sowie für die Dauer dieser Ereignisse einschließlich einer angemessenen Nachfrist von der Lieferfrist entbunden. Teillieferungen sind zulässig.
Auch bei verschuldetem Lieferverzug sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

3.2. Das Verstreichen einer Lieferfrist bzw. eines Termins befreit den Abnehmer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen wird. Für durch Verschulden unseres Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit) haben wir keinesfalls einzustehen. Wir sind jedoch verpflichtet, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten abzutreten. Das Recht des Abnehmers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

3.3. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart, schulden wir unsere Lieferungen „ab Werk“. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl unsererseits überlassen.

3.4. Eine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden für dessen Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich nach Art und Umfang schriftlich mitzuteilen.

3.5. Bei Rahmen-/Abrufaufträgen muss der Vertragsgegenstand innerhalb der vereinbarten Frist abgenommen werden. Erfolgt der einzelne Abruf nicht innerhalb der vereinbarten Frist, so sind wir berechtigt, die noch nicht abgerufenen Mengen dem Abnehmer zu übersenden und in Rechnung zu stellen.

 

4. Preise und Zahlung

4.1. Die Preise verstehen sich stets in Euro ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ausschließlich Verpackung und Versicherung sofern nicht anders vereinbart.

4.2. Die Zahlung hat, soweit nichts Anderes vereinbart wurde, sofort und ohne Abzug zu erfolgen. Eine Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, zuerst Zahlungen auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Unberechtigt abgezogene Beträge, die nicht mit uns vereinbart wurden, werden nachgefordert.

4.3. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Verzug tritt ohne Mahnung ein.

4.4. Wir behalten uns vor, Vorauszahlungen, Anzahlungen oder Abschlagszahlungen zu beanspruchen. Dies gilt insbesondere bei Erstkunden. Voraus-, An und Abschlagszahlungen werden nicht verzinst.

4.5. Bei Überschreiten des Zahlungszieles sind vom Tage der Überschreitung Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen für Kredite zu vergüten. Uns bleibt es vorbehalten weitere Mahnkosten je Mahnstufe in Rechnung zu stellen.

4.6. Der Abnehmer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung – auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden – nur berechtigt, wenn wir hierzu ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.

 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen.

5.2. Der Kunde darf den Vertragsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Veräußerung der von uns gelieferten Ware durch den Käufer tritt er uns schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus dieser Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer einschließlich aller Nebenrechte ab. Die Abtretung wird hiermit von uns angenommen. Wir ermächtigen den Kunden die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Anforderung hin wird der Abnehmer die Abtretung offenlegen und uns die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte übergeben.

5.3. Bei Zugriffen Dritter auf den Vertragsgegenstand wird der Abnehmer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Für Kosten und Schäden haftet der Abnehmer. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Vertragsgegenstandes zu verlangen.

5.4. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller i. S. von §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i. S. von Ziffer 5.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns.
Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. von Ziffer 5.1. Veräußert der Besteller die von uns gelieferte Ware weiter und nimmt die daraus entstehende Forderung in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an uns abgetreten.

 

6. Gefahrenübergang und Abnahme

6.1. Die Gefahr geht auf den Abnehmer über, wenn der Vertragsgegenstand von uns an die den Transport ausführende Person/Firma übergeben worden ist, oder bei freier Lieferung oder Verwendung unserer Transportmittel – unser Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Lieferung durch unsere eigenen Fahrzeuge erfolgt.

6.2. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von uns über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich oder unterlässt der Kunde die Abnahme innerhalb angemessener Frist und in Folge von Umständen die uns nicht zuzurechnen sind, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Die Abnahme hat, sofern nichts Anderes vereinbart wurde, bei uns zu erfolgen. Unterlässt der Kunde die Abnahme komplett, so gilt diese mit Gefahrenübergang als bedingungsgemäß erfolgt.

 

7. Gewährleistung und Haftung

Für das Vorhandensein von Mängeln gilt folgendes:

7.1. Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.2. Es ist uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Der Auftraggeber ist auf unser Verlangen hin – soweit technisch möglich und zumutbar – dazu verpflichtet, die beanstandete Ware auf unsere Kosten an uns zu übermitteln. Im Falle einer unberechtigten Mängelrüge sind diese Kosten an uns zu erstatten. Der Schaden- und Aufwendungsanspruch wird mit 50,00 € pauschalisiert. Uns bleibt der Nachweis höherer Aufwendungen und Schäden vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis tatsächlich wesentlich niedrigerer Aufwendungen und Schäden vorbehalten.

7.3. Verhindert der Besteller, dass wir uns vom Vorhandensein des Mangels überzeugen können, entfallen sämtliche Rechte auf Nacherfüllung, Rücktritt bzw. Minderung sowie das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung.

7.4. Bei begründeten Mängelrügen sind wir zunächst berechtigt, nach unserer Wahl nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Wird der Mangel dadurch nicht beseitigt, stehen uns diese Rechte ein zweites Mal zu. Abweichend vom Verlangen des Bestellers sind wir berechtigt, eine andere Art der Nacherfüllung zu wählen, als die vom Besteller verlangte, soweit dies nicht mit erheblichen Nachteilen für den Besteller verbunden ist.

7.5. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Abnehmer nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur nach Rücksprache mit unserem Hause hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder auch durch Dritte beseitigen zu lassen. Bessert der Abnehmer oder ein Dritter unsachgemäß nach, übernehmen wir keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne Zustimmung vorgenommene Änderungen des Vertragsgegenstandes.

7.6. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen. Dies gilt nicht für Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass sich die Lieferung / Leistung nicht mehr an dem vereinbarten Liefer-/ Erfüllungsort befindet. Die von uns zu tragenden Transportkosten beschränken sich grundsätzlich auf das jeweils günstigste Transportmittel. Die Mehrkosten eines vom Auftraggeber gewünschten/geforderten Transportmittels hat entsprechend der Besteller zu tragen bzw. uns ggfs. zu erstatten.

7.7. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Abnehmer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung. Keine Haftung übernehmen wir ausdrücklich für fehlerhafte Beistellungen. Für den Fall, dass es infolge von fehlerhaften Beistellungen des Kunden zu Schäden oder einer Verletzung der Verpflichtungen unsererseits kommt, stellt der Kunde die Blech und Maschinenbautechnik GmbH & Co. KG von etwaigen Ansprüchen frei. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Wareneingangskontrolle von Beistellteilen im Hinblick auf deren Beschaffenheit, Maße, Toleranzen und sonstigen Eigenschaften nicht durchgeführt wird. Für beigestellte Waren zur Be- und Verarbeitung haften wir nur für die von uns erbrachte Leistung. Ausdrücklich ausgeschlossen ist auch jegliche Haftung unsererseits für Folgeschäden, für entgangenen Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Für Mängel, die vor Abnahme bzw. Übergabe des Vertragsgegenstandes aufgetreten sind, übernehmen wir – soweit dies gesetzlich zulässig ist – keine Haftung.

7.8. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert worden sind, oder bei Mängeln des Vertragsgegenstandes soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertrags- typischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

8. Schutzrechte/-pflichten

8.1. Der Auftraggeber, wie auch wir sind verpflichtet alle Unterlagen z.B. technische Zeichnungen, Muster, Modelle und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für gemeinsam verfolgte Zwecke zu verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim zu halten, wenn der andere Partner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligen Erhalt der Unterlagen oder Kenntnis und bleibt auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht. Diese Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Partner bereits bekannt waren, ohne das er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden.

8.2. Aufträge, die wir nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben ausführen, werden in patent- und sonstiger schutzrechtlicher Hinsicht ausschließlich auf Gefahr des Abnehmers übernommen. Sollten wir durch die Ausführung solcher Bestellungen Eingriffe in fremde Schutzrechte vornehmen, so hat uns der Auftraggeber (Abnehmer) von jeglichen uns durch den Eingriff erwachsenden Schadenersatzansprüchen freizustellen.

 

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht

9.1. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Abnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts. Für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist Klage bei dem Gericht zu erheben, das im Moment der Klageerhebung für die Blech- und Maschinenbautechnik Peiting GmbH & Co. KG zuständig ist.
Sofern sich aus den Vertragsabreden nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

9.2. Sollte ein Punkt oder eine Bestimmung dieser AGBs oder eines zwischen uns und dem Abnehmer geschlossenen Vertrages aus irgendeinem Grunde nicht mehr rechtsgültig bzw. ganz oder teilweise unwirksam sein, so hat dies keine Bedeutung für die restlichen Punkte; sie bleiben in vollem Umfang rechtswirksam. In diesem Falle werden die Vertragspartner zusammenarbeiten, um die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige und wirksame zu ersetzen, die geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg zu erreichen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Regelungs- und Vertragslücken.